Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen, die die Wiewelhove GmbH (im folgenden „WV“) im Zusammenhang mit einem Auftrag zur Herstellung und Prüfung von Produkten und Dienstleistungen gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person oder gegenüber einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer – im folgenden „Kunde“).

1.2 Die WV widerspricht hiermit ausdrücklich allen entgegenstehenden, abweichenden oder ergänzenden Bedingungen des Kunden, es sei denn, WV hätte ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden unserer Leistung und Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass WV in jedem Einzelfall auf sie hinweist. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichende, individuell ausgehandelte Vereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.

 

  1. Vertragsschluss/Auftrag

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

2.2 Mit der Bestellung der gewünschten Lieferung oder Leistung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der Kunde ist an seine Bestellungen und sonstigen Erklärungen 14 Kalendertage ab Zugang bei WV gebunden. Die Annahme durch WV kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, auch im Wege der Versendung von E-Mails in Textform, zustande.

2.3 Sofern im Auftrag nichts oder nichts anderes geregelt ist, darf der Unternehmer die Produkte der WV weltweit mit Ausnahme von Brasilien, Kanada und den vereinigten Staaten von Amerika, einschließlich der jeweiligen Territorien und Außengebiete (“ Vertragsgebiet“) nutzen, gebrauchen, verkaufen oder vertreiben.

2.4 Sofern erforderlich, sind die technischen und pharmazeutischen Verantwortungen der WV und des Kunden in Bezug auf die Durchführung eines Auftrags in einem separaten Verantwortung Abgrenzungsvertrag („VA-Vertrag“) geregelt.

2.4 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen (z.B. im Rahmen von internationalen Streitigkeiten oder Kriegsereignissen) entgegenstehen.

2.5 Tritt der Kunde unberechtigt von einem bereits geschlossenen Vertrag zurück, so können wir unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des Bruttoverkaufspreises für den durch den Rücktritt entstandenen Schadens fordern. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass WV wegen der Auftragsannullierung kein oder nur ein geringerer Schaden standen ist.

2.6 An allen dem Kunden und seinen Mitarbeitern überlassenen von uns hergestellten Rezepturen, Berechnungen, Kalkulationen sowie anderen Unterlagen sowie die damit verbundenen von uns weitergegebenen Informationen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Eine Weitergabe ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte zulässig, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben oder nicht.

 

  1. Beschaffung

3.1 Obliegt dem Kunden die Beschaffung von Rohstoffen, Komponenten, Ausgangsstoffe und/oder Verpackungsmaterialien (Materialien) trägt der Kunde die Kosten sowie die Gefahr für die Lieferung der Materialien an die Geschäftsadresse der WV. Der Kunde hat die Materialien in ausreichender Menge und Qualität und so rechtzeitig bereitzustellen, dass die WV die erforderliche und notwendige Vorbereitung zur Ausführung des Auftrags treffen kann.

3.2 Soweit in einem VA-Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, hat WV keine Verpflichtung Materialien zu kontrollieren oder zu testen, die der Kunde bereitstellt oder die von der WV beschafft werden, es sei denn, es liegen erkennbare Mängel dieser Materialien vor.

3.3 Materialien, die der Kunde an die WV liefert bleiben im Eigentum des Kunden. Für bereits erbrachte Leistungen der WV an den Materialien, hat WV ein Zurückbehaltungsrecht in doppelter Höhe der erbrachten Leistungen.

 

  1. Informationen und vertragswesentliche Pflichten

4.1 Der Kunde hat der WV auf seine Kosten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen alle notwendigen Informationen zur Ausführung des Auftrags sowie zu den Produkten und Materialien zur Verfügung zu stellen. Diese Informationspflicht schließt entsprechende Dokumentationen, Instruktionen, Formulierungen, Arbeitsanweisungen, Spezifikationen, Erfahrungsberichte, Prozesse und Registrierungen (Informationen) ein und erstreckt sich insbesondere auf jede Änderung dieser Informationen des Unternehmers. Auf der Grundlage der Informationen des Kunden erstellt die WV eine Herstellungsvorschrift, die vom Kunden zu unterzeichnen ist. Mit der Unterzeichnung der Herstellungsvorschriften bestätigt der Kunde, dass die Herstellungsvorschriften zur Ausführung des Auftrags geeignet sind. Der Kunde trägt die Verantwortung für die laufende Übereinstimmung der aktuellen Herstellungsvorschrift mit den Informationen des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen der Informationen unverzüglich mitzuteilen. Die WV darf daher auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen des Unternehmers vertrauen, es sei denn, es ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall ist. Der Kunde trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen der WV, die dadurch entstehen, dass die notwendigen Informationen des Kunden und/oder deren Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden.

4.2 Soweit im Auftrag nichts oder nichts anderes geregelt ist, führt die WV den Auftrag in Übereinstimmung mit den Herstellungsvorschriften, den Informationen des Kunden und dem deutschen Recht aus.

 

  1. Regulative Compliance und Audits

5.1 Der Kunde hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass für die jeweiligen Produkte sowie deren Produktion, Nutzung, Gebrauch, Verkauf und Vertrieb alle notwendigen und erforderlichen regulatorischen Rechte, Lizenzen, Genehmigungen und Bewilligungen beschafft und aufrechterhalten werden. Diese Kosten schließen insbesondere alle Kosten und Aufwendungen ein, die durch produktbezogene regulatorische Inspektionen der WV entstehen (z.B.“ pre-approval inspections“).

5.2 Der Kunde hat das Recht diejenigen Standorte der WV zu auditieren, an denen das Produkt hergestellt wird. Die Auditierung sollte höchstens alle drei Jahren stattfinden, es sei denn, ein vorheriges Audit oder ein kritisches Ereignis offenbart eine Abweichung. Der Kunde hat das Audit in angemessener Weise schriftlich anzukündigen und während der üblichen Geschäftszeiten durchzuführen. Das Recht des Kunden zur Auditierung erstreckt sich jedoch in keinem Fall auf Bereiche, Dokumente oder Informationen, die in keinem Zusammenhang mit dem Produkt und/oder der Ausführung des Auftrags stehen. Bezieht sich ein Audit auf einen Dritten und/oder von Dritten beigestellten Materialien, haben die gegenüber anderen Kunden und/oder dem vertragsgebundenen Kunden bestehenden Geheimhaltungsverpflichtungen der WV in jedem Fall Vorrang. Ferner darf die WV Dokumente, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, insoweit redigieren als sie Informationen zu Dritten und/oder von Dritten bereitgestellten Materialien enthalten.

 

  1. Lieferung

6.1 Die grundsätzliche Lieferbedingung lautet „FCA Ibbenbüren Incoterms 2020“, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Sofern durch eine andere Vereinbarung zusätzliche Kosten entstehen, trägt diese der Kunde.

6.2 Liefertermine, die nicht schriftlich oder in Textform Bestandteil des Auftrags sind, sind unverbindlich. Die Lieferzeit beginnt erst, wenn etwaige Fragen in Bezug auf die Besonderheit der Produkte oder besonderer Anforderungen des Kunden mit dem Kunden abgeklärt sind. Ebenso hat der Kunde seine ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen sowie die für die Durchführung von vereinbarten Prüfungen durch WV bestehenden Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten nachzukommen.

6.3 Für den Fall, dass ein von WV zu vertretenden Lieferverzug auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei WV ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet WV nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Liegt durch den Lieferverzug keine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor, haften wir nach Maßgabe dieser Bestimmung nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder Unterlassen.

6.4 WV ist zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der von uns angegebenen Liefertermine/-fristen berechtigt, soweit dies für den Unternehmer nicht unzumutbar ist.

6.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist WV berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen z.B. Entsorgungskosten, Neuanschaffung von Materialien/Rohstoffen und deren Verarbeitung für das bereits hergestellte Produkt zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt mit Eintritt des Annahme-bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

 

  1. Abnahme, Preise, Zahlung und Eigentumsübergang

7.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Produkte verpflichtet, die Gegenstand eines Auftrags sind. Obliegt es der WV zur Durchführung des Auftrags bestimmte Materialien zu beschaffen, erstreckt sich die Abnahmeverpflichtung des Kunden auch auf diese Materialien unabhängig davon, ob sie Bestandteil des geworden sind oder nicht.

7.2 Für Produkte gelten die im Auftrag vereinbarten Verkaufspreise (pro 1000 Stück) während die Materialien zu den Einkaufspreisen plus Nebenkosten abzunehmen sind. Maßgebend für die Berechnung ist die von der WV festgestellte Mengeneinheit. Falls der Auftrag nichts anderes regelt verstehen sich die Preise ab Werk Dörnebrink 19, 49479 Ibbenbüren (FCA, Ibbenbüren Incoterms 2020) zuzüglich Steuern, gesetzlicher Gebühren und Abgaben.

7.3 WV kann Rechnungen nach Lieferung der Produkte gemäß Ziff. 6 stellen.

7.4 Der Kunde ist verpflichtet die Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen auszugleichen. Zahlungen sind ohne Abzug und in Euro geschuldet und mittels elektronischer Zahlungsanweisung zu veranlassen. Nach Eingang der Zahlung muss die WV sofort und jederzeit über den Rechnungsbetrag verfügen. Es gilt das Konto der WV, das auf der schriftlichen Rechnung der WV angegeben ist. Falls die Zahlung nicht innerhalb der Frist eingeht, ist WV berechtigt, den gesetzlich zulässigen Höchstzinssatz zu berechnen.

7.6 Sofern Materialien des Kunden mit Materialien der WV verarbeitet, verbunden oder vermischt werden, erwerben die Vertragsparteien Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes, der von ihnen jeweils eingebrachten Materialien. Das (vollständige) Eigentum am Produkt geht mit der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Materials/der Ware auf den Kunden über.

 

  1. Gewährleistung

8.1 Nach Erhalt der Ware oder Leistung hat der Kunde die Produkte unverzüglich zu prüfen, insbesondere auf Identität und äußerlich erkennbare Transportschäden.

8.2 Ist das Produkt mangelhaft, hat der Kunde den Mangel gegenüber WV innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung des Produkts anzuzeigen. Handelt es sich um nicht erkennbare Mängel oder solche, die während einer routinemäßigen Kontrolle nicht erkannt werden können, hat der Kunde diese WV spätestens sieben Kalendertage nach Entdeckung anzuzeigen.

8.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Sie beginnt mit Gefahrübergang gemäß Ziff. 6. Ware und Lieferungen, die der Unternehmer nicht fristgerecht gemäß Ziff. 8.2 zurückweist, gelten als geprüft und angenommen.

8.4 Besteht ein Anspruch auf Gewährleistung, bleibt es der Entscheidung von WV überlassen, ob im Einzelfall nachgebessert, soweit möglich und gesetzlich zulässig, Ersatz geliefert wird oder der Preis zurückerstattet wird. WV hat Anspruch auf Rückgewähr der bereits erfolgten Ware oder Lieferung. Sofern WV seine Pflichten nicht verletzt hat und das Produkt neu herzustellen ist, hat WV Anspruch auf übliche Kosten, wie z.B. Entsorgungskosten, Material- und Lohnkosten für das bereits hergestellte Produkt, Kosten wegen Neubeschaffung des Rohstoffs oder von Materialien und Lohnkosten.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

  1. Haftung

9.1 WV haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von WV, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen. Die WV haftet darüber hinaus, gleich aus welchem Grund, für Schäden, die durch eine fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht seitens der WV verursacht worden sind. Vertragswesentliche Pflichten sind die Ausführung des Auftrags gemäß der Herstellungsvorschrift, den Informationen des Kunden und dem deutschen Recht sowie solche Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht. Die Haftung der WV für fahrlässiges Verhalten ist in allen anderen als den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

9.2 Die in Ziff. 9.1 genannte Haftung der WV aufgrund fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die WV bei Vertragsabschluss typischerweise rechnen musste. Kommt es dabei zum Verlust oder zur Beschädigung der Materialien, die der Kunde bereitgestellt hat, ersetzt die WV den Schaden bis zur Höhe des nachgewiesenen Einkaufswerts der Materialien.

9.3 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart haben, übernimmt die WV keine zusätzliche vertragliche oder außervertragliche Gewährleistung oder Haftung noch gibt sie weitere Garantien oder Zusicherungen

9.4 Soweit die Haftung der WV eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung ihrer Angestellten, Geschäftsführer, Arbeitnehmer und Bevollmächtigten.

 

  1. Freistellung der WV

10.1 Der Kunde verpflichtet sich, die WV sowie deren Geschäftsführer, Angestellten, Arbeitnehmer und Bevollmächtigten sowie Prokuristen von allen Ansprüchen und Aufwendungen freizustellen, die sich durch oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte ergeben, sofern diese Ansprüche und Aufwendungen daraus resultieren, dass die Entwicklung oder das Design des Produkts fehlerhaft war (Entwicklungsrisiko), das Produkt außerhalb des Vertriebsgebietes genutzt, gebraucht, verkauft oder vertrieben wurde oder durch die vom Kunden oder im Auftrag des Kunden bereitgestellten Materialien und Informationen oder deren Verwendung bzw. Nutzung seitens der WV oder durch die Nutzung, den Gebrauch, Verkauf oder Vertrieb der Produkte, ein Patent, eine Marke oder ein anderes geistiges Eigentum eines Dritten verletzt wurde.

 

  1. Höhere Gewalt

11.1 Jede Art von höherer Gewalt, insbesondere Naturereignisse, Feuer, Flut, Überschwemmung, Explosion, Sturm, Erdbeben, Epidemie, Unruhe, unvorhergesehener Energie-, Rohstoff- und Hilfsgütermangel, unvorhergesehene Betriebs-, Verkehrs- und Versandstörungen, Sabotage, rechtmäßiger Streik, rechtmäßiger Arbeitsniederlegung, rechtmäßiger Aussperrung, rechtmäßiger Arbeitskampf, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, Verordnungen örtlicher oder überörtlicher Gesetzgeber, Embargo, dem Wirkungsort (erklärter oder nicht erklärter) Krieg, Invasion, Ausfuhr, terroristischer oder jede andere Ursache, die außerhalb der vernünftigen Kontrolle der leistungspflichtigen Partei liegt, befreit diese Partei für die Dauer und das Ausmaß der Störung von der Verpflichtung zur Leistung der Abnahme.

11.2 Beruft sich eine Partei auf ein Ereignis höherer Gewalt gemäß Ziff. 11.1 hat sie dies der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Gleichzeitig hat sie angemessene und handelsübliche sowie verkehrsübliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Störung zu beheben oder einzuschränken. Dauert die Störung mehr als sechs Monate an, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Auftrag berechtigt. Schadensersatzansprüche bestehen jedoch insoweit nicht.

 

  1. Geheimhaltung und geistiges Eigentum

12.1 Jede Partei ist zur strikten Geheimhaltung der ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags überlassenen vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet. Die Parteien werden zu diesem Zweck eine separate Geheimhaltungsvereinbarung abschließen.

12.2 Jede Partei bleibt alleinige Eigentümerin ihres gesamten vor dem Zustandekommen des Auftrags existierenden geistigen Eigentums, einschließlich ihrem Know-how, ihren Urheberrechten, Patenten, Marken und Betriebsgeheimnissen sowie ihrem sonstigen geistigen Eigentum und zwar unabhängig davon, ob ein Patent eingetragen ist oder nicht oder Patentfähigkeit besteht, sodass daraus wechselseitig gegen den jeweils anderen keine Ansprüche abgeleitet werden können, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart.

12.3 Die WV erhält das Eigentum und sämtliche Rechte einschließlich der Rechte an geistigem Eigentum an den von der WV bei der Herstellung eines bestimmten Produkts gemachten Erfindungen, Entdeckungen und Verbesserungen sowie dem erlangten Know-how.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

13.1 Die Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum der WV, sofern sich nachfolgend nichts anderes ergibt:

13.2 Die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der von WV gelieferten Ware werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt im Voraus an WV abgetreten. Für den Fall, dass die Vorbehaltswaren vom Kunden zusammen mit anderen, nicht in Eigentum von WV stehenden Materialien verkauft werden, gilt die Abtretung der Forderung oder gelten die Abtretungen der Forderungen jeweils nur in Höhe des Wertes der von WV gelieferten Waren. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht im Eigentum von WV stehenden Gegenständen, so erwirbt WV an der neuen Sache das Miteigentum am Verhältnis des Wertes der von WV geliefert Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, und nicht WV gehörenden Gegenständen vermischt ist.

13.3 Sofern WV bezogen auf den Auftrag nicht nur Produktionsleistungen, sondern auch Dienstleistungen erbracht hat, steht WV ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der offenen Forderungen gegen den Kunden zu.

13.4 Eine Aufrechnung mit Forderungen des Kunden gegen Forderungen von WV ist nur zulässig, wenn die Forderungen des Kunden rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

13.5 Ansprüche oder sonstige Rechte einer Partei aus dem Auftrag sind ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei nicht vertretbar.

13.6 Der Kunde ist zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der von uns gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreis-, Dienstleistungs- oder Werklohnforderung aus der Weiterveräußerung gemäß obigen Bestimmungen auf WV übergeht. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungspflicht in Verzug, darf er über die noch nicht vollständig bezahlte Ware nur mit gesonderter Zustimmung von WV verfügen.

13.6 Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis von WV bleibt von der Einziehungsermächtigung des Kunden unberührt. WV wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von WV die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und WV zur Geltendmachung der Rechte gegenüber dem Dritten die nötigen Unterlagen auszuhändigen.

13.7 Der Eigentumsvorbehalt von WV ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen der WV aus der Geschäftsverbindung ohne Weiteres das Eigentum an den von WV gelieferten Vorbehaltswaren auf den Kunden übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Kunden zustehen. WV verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten soweit – nach Wahl von WV – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Freigabe der Sicherheiten für solchen Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.

13.8 Der Käufer hat bei Weiterverkauf der von WV unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auch seinerseits Eigentumsvorbehalt mit seinem Kunden zu vereinbaren, damit das Eigentum von WV erhalten bleibt.

13.9 Der Kunde ist verpflichtet, die Waren von WV gegen Elementarschäden, insbesondere Feuer, Wasser, Sturm, Hagel sowie Leitungswasserschäden und Diebstahl ausreichend zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Die Ware ist so zu lagern, dass der Eigentumsvorbehalt wirksam bleibt.

 

  1. Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz/Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden

Bei Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz/Vergleichsverfahren oder Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden (z.B. durch Zwangsvollstreckung gegen den Kunden) über den wesentlichen Teil des Vermögens des Kunden ist WV berechtigt, die Erfüllung des Auftrags davon abhängig zu machen, dass der Kunde eine angemessene Sicherheit (Wert der vereinbarten Leistung) leistet. Leistet der Kunde trotz entsprechender Aufforderung keine angemessene Sicherheit, kann WV vom Auftrag zurücktreten.

 

  1. Geltendes Recht/Gerichtsstand/Erfüllungsort

15.1 Es gilt deutsches Recht.

15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag und/oder ihrer Geschäftsbeziehung ist Ibbenbüren, Deutschland.

15.3 Erfüllungsort ist Ibbenbüren.

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